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Zum Thema »Rezensionen« lesen Sie bitte auch Ralf Isaus Essay »Hassliebe auf Raten — Der Schriftsteller und sein Kritiker
(Ein Plädoyer für die Vielfalt in der Literatur)«.

Essay lesen

Urheberrecht
Darf aus Rezensionen zitiert werden?

Wir alles wissen es: Für viele Wirtschaftsunternehmen ist der Profit zur alles beherrschenden Maxime geworden. Menschliche Schicksale werden kommerziellen Erwägungen geopfert - das natürliche Rechtsempfinden scheint oft nichts mehr zu gelten. Befremdend wird diese Haltung, wenn Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zwar - um des Profits willen - ihre Blätter mit Artikeln über Autoren und ihre Bücher füllen, sie die dieselben Autoren oder deren Buchverlage aber mit kostspieligen Unterlassungsklagen abmahnen, wenn sie aus den Rezensionen zitieren. Nicht nur die Betroffenen sind der Ansicht, hier sei einiges aus dem Lot geraten. Dieses wohl maßlos gewordene Verlangen - ob man es nun »Gier« nennt oder ein »legitimes wirtschaftliches Interesse«, das sei dahingestellt - hat das Online-Kulturmagazin Perlentaucher voll zu spüren bekommen. Es wurde von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung auf Unterlassung verklagt (weitere Hintergrundinfos siehe hier). Konkret ging es um das redaktionell erarbeitete Produkt von Perlentaucher: zehn bis 15 Zeilen lange Zusammenfassungen von Buchrezensionen großer deutschsprachiger Zeitungen. Perlentaucher verkauft diese Kurzrezensionen an den Internet-Buchhändler Buecher.de, betreibt also selbst ein Geschäft mit dem Extrakt aus urheberrechtlich geschützten Texten. Ist so etwas legitim? Wie urteilte das Gericht?

Am 23. November 2006 kam das Landgericht Frankfurt in der Sache (Az. in der Klage der »FAZ«: 2-03 O 172/06) zu einer Entscheidung. In der mündlichen Urteilsbegründung formulierte der vorsitzende Richter: »Eingriffe in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte … scheitern bereits daran, dass es an einer 1:1-Dokumentation von Textauszügen fehlt. Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten.« Darüber hinaus nannte das Gericht die Befürchtung der Zeitungen »lebensfremd«, der potenzielle Leser der Zeitungskritiken werde auf die Lektüre der Originalrezensionen verzichten: »Der kulturinteressierte Interessentenkreis, der von den bei der Klägerin beschäftigten renommierten Autoren hochwertige Kritiken erwartet und auch erhält, wird sich regelmäßig mit den streitgegenständlichen Kurzfassungen nicht zufrieden geben.« In der Berufungsverhandlung vor dem Frankfurter Oberlandesgericht wurde das Urteil bestätigt (Az. 11 U 75/06 und 76/07, weitere Infos siehe hier).

Mit anderen Worten: Die FAZ und die SZ haben übers Ziel hinaus geschossen. Weil die Verantwortlichen bei den Blättern das aber nicht einsehen wollten, haben sie vor dem Bundesgerichtshof Berufung eingelegt (weitere Infos siehe hier).

Wie iRIGHTS.info am 1. November 2011 berichtete, entschied der Bundesgerichtshof in der Sache, dass »FAZ und SZ nicht generell verbieten können, die Buchrezensionen in Rezensionsnotizen zusammenzufassen und weiter zu lizenzieren«. Einzelne dieser Notizen unterlägen durchaus dem Urheberrecht, andere nicht. Wie Internetportale da genau unterscheiden könnten, sagten die BGH-Richter aber nicht. Wir hoffen, dass auf ISAU.DE auch weiterhin Auszüge von Rezensionen zu Ralf Isau und seinen Büchern veröffentlicht werden können.